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Reifenindustrie

De-minimis 2018: Das hat sich geändert

Wie der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu entnehmen ist, hat die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Ersten Änderung vom 12. Dezember 2016 für die Förderperiode 2018 weiterhin Gültigkeit. Für neue, gebrauchte oder runderneuerte Antriebsachsreifen ändert sich allerdings unter Berücksichtigung der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die Fördermöglichkeit in 2018.

Wie der Webseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu entnehmen ist, hat die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Ersten Änderung vom 12. Dezember 2016 für die Förderperiode 2018 weiterhin Gültigkeit. Für neue, gebrauchte oder runderneuerte Antriebsachsreifen ändert sich allerdings unter Berücksichtigung der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die Fördermöglichkeit in 2018.

Die Antragsfrist läuft vom 08. Januar bis 01. Oktober 2018. Da laut BAG Winter- und Ganzjahresreifen mit dem sogenannten Schneeflockensymbol für die Antriebsachse obligatorisch sind, können sie deswegen nur noch unter 1.9 gefördert werden. Auf den anderen Achsen ist weiterhin eine Förderung nach 1.3 möglich.

Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) mitteilt, wurde in diesem Rahmen dem BRV-Antrag vom Juni 2017, der unmittelbar nach Veröffentlichung der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gestellt wurde, zur Erhöhung der Förderung runderneuerter Reifen per se als Umweltprodukte von 50 auf 80 Prozent (über die Fördermaßnahme 1.9) nicht entsprochen. Der Verband verspricht, das Thema auf jeden Fall in 2018 wieder aufzunehmen und weiter darum zu kämpfen, dann für die Förderperiode 2019.

Welche weiteren Änderungen es in der Förderperiode 2018 gegenüber 2017 gibt, hat das BAG auf der Webseite veröffentlicht. Das Pdf  „Förderperiode 2018 - was ist neu? - (Synopse)“ kann dort heruntergeladen werden.

Einen ausführlichen Bericht lesen Sie in der Februar-Ausgabe von AutoRäderReifen-Gummibereifung.

(akl)

Reifenindustrie

BRV erinnert an Winterreifen-Pflicht für Nutzfahrzeuge und Busse

Im Kontext der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO und StVZO) vom 18. Mai 2017, gültig ab 1. Juni 2017, weist der BRV seine Mitglieder noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen - die Regelung für vordere Lenkachsen gilt ab 1. Juli 2020 - mit Winterreifen zu bestücken sind.

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Reifenindustrie

BRV: Änderungen bei situativen Winterreifenpflicht gesetzlich verankert

Die zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. März ist am 31. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit am 01. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält primär Ergänzungen, Konkretisierungen beziehungsweise Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten situativen Winterreifenpflicht. Darauf weist der BRV hin.

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Reifenhandel

BRV aktualisiert FAQ zur „situativen Winterreifenpflicht“

Vor einiger Zeit haben wir über die gesetzlichen Änderungen (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) bezüglich der „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland berichtet. Der BRV hat nun die bisherige Unterlage „Fragen und Antworten zur ‚situativen Winterreifenpflicht‘/StVO-Änderung ab 04.12.2010 ..." vom Dezember 2010 aktualisiert.

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Reifenhandel

BRV-Info „Schneeflocken-Kennzeichnung für runderneuerte Nfz-Reifen“ abrufbar

Die gesetzlichen Änderungen (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) bezüglich der „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland, über die wir unsere Leser bereits informiert haben, betreffen auch runderneuerte Reifen: Für runderneuerte Reifen, die ab dem 01.01.2018 gefertigt und als Winterbereifung eingesetzt werden, ist neben der bisher vorgeschriebenen M+S Kennzeichnung, auch die Kennzeichnung mit dem Schneeflocken-Symbol erforderlich.

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