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Reifenhandel

UltraSeal-Rechtsstreit: BRV verklagt

Die Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. und der DSV Road Holding über die Vermarktung des Reifendichtmittels UltraSeal spitzt sich weiter zu. Den Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das Oberlandesgerichts Köln ab. Die DSV Road Holding verklagt nun ihrerseits den Branchenverband auf Unterlassung seiner Aussagen gegen UltraSeal.

Die Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. und der DSV Road Holding über die Vermarktung des Reifendichtmittels UltraSeal spitzt sich weiter zu. Den Erlass einer einstweiligen Verfügung wies das Oberlandesgerichts Köln ab. Die DSV Road Holding verklagt nun ihrerseits den Branchenverband auf Unterlassung seiner Aussagen gegen UltraSeal.

Das Landgericht Bonn (30 O 24/17) hatte in der ersten Instanz im Juni bereits beschlossen, dass die Richtlinien, auf welche sich der BRV im Verfügungsverfahren stützte, keine Marktverhaltensvorschriften im Sinne des deutschen Lauterkeitsrecht seien. Das Oberlandesgericht Köln wies nun als zweite Instanz den Antrag durch Beschluss vom 4. September 2017 aufgrund „fehlender Dringlichkeit“ zurück. Der BRV wertet die Anklage zur Unterlassung der BRV-Aussage gegen UltraSeal als „willkommenen Schritt“, da in diesem Verfahren nun die eigentliche Problematik, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Mittels als Pannen-Prävention, endgültig gerichtlich geklärt werde. Auf seiner Homepage erteilt der BRV weiterhin warnende Hinweise zu Gebrauch und Entsorgung präventiver Reifendichtmittel.

Der Versuch des BRV also, mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich gegen Werbeaussagen von UltraSeal vorzugehen, in denen es heißt, das Mittel schütze vor Reifenpannen, ist gescheitert. Die Verantwortlichen des Branchenverbandes widersprechen allerdings der Behauptung, die DSV Road Holding habe im Rechtsstreit mit dem BRV um die Zulässigkeit des Mittels „obsiegt“. Zutreffend sei lediglich, dass die beiden Gerichte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hätten. Keiner der Gerichtsbeschlüsse habe sich mit der eigentlichen und ganz wesentlichen Problematik befasst, ob der Einsatz von UltraSeal als präventives Dichtmittel bei Fahrzeugreifen als unzulässig anzusehen sei.

Auf Anfrage der Redaktion präzisiert BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler.

Die Kernposition zum "Problempotenzial bei Reifendichtmitteln" dürfte für den BRV unverändert bleiben? Gerade die Schwierigkeiten in Entsorgungsfragen hatten Sie ja mehrfach thematisiert. Erläutern Sie bitte nochmal die BRV-Position - bitte auch unter Einbeziehung des DSV Statements, das Interesse der Reifenverbände ziele darauf ab, die Dichtmittel vom Markt zu nehmen, um die Vorzüge einer längeren Lebensdauer, weniger Verschleiß und damit einen Rückgang beim Verkauf von Reifen zu stoppen.

Selbstverständlich bleiben wir bei unserer Position und die Unterstellung, dass unser Interesse nur darauf abziele eine längere Lebensdauer und weniger Verschleiß – was überhaupt erst einmal zu beweisen wäre – und damit einen Rückgang beim Verkauf zu verhindern, weisen wir nachdrücklich zurück. Auch die Behauptung, wir würden hier so zu sagen im Auftrag  unserer Fördermitglieder, der Reifenhersteller, handeln, ist eine nicht haltbare Unterstellung. Wir vertreten in dieser Sache in erster Linie die Interessen des gefahrengeneigten Vulkaniseurhandwerks in Deutschland, das auf Basis der Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen fachgerechte Reifenreparaturen durchführt, die Runderneuerungsbetriebe und darüber hinaus aber auch die zertifizierten Altreifenentsorgungsbetriebe. Und diese sind nun einmal negativ von Ultra Seal betroffen, da die mit Ultra Seal behandelten Reifen nicht repariert und damit auch nicht runderneuert werden können. Alleine dadurch ist die von Ultra Seal permanent in Anspruch genommene positive Umweltbilanz ad absurdum geführt. Hinzu kommen noch die bekannten Probleme bei der Entsorgung und der Umweltverträglichkeit von Ultra Seal.

(kle)

Reifenhandel

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Reifenhandel

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Die DSV Road Holding NV hatte im Rahmen der Auseinandersetzung um das Produkt Ultra-Seal eine einstweilige Verfügung beim LG Köln gegen den BRV erwirkt, gegen die der Branchenverband Widerspruch erhob. Am 19. Dezember 2017 haben sich die Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Landgericht Köln auf die Beendigung des Verfahrens verständigt. Die BRV-Verantwortlichen teilen nun mit, dass das Gericht bestätigte, dass die Aussagen des BRV keine Werturteile darstellen, sondern als Tatsachenbehauptung eingestuft werden und in der pauschalen geäußerten Form nach Einschätzung des Gerichtes nicht ausreichend nachgewiesen wurden.

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