Paragraph 3 des Arbeitszeitgesetzes bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf, eine Verlängerung bis zu 10 Stunden ist nur möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen die Regelarbeitszeit nicht überschritten wird. Jedoch kann die Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Ziffer 2 ArbZG längere tägliche Arbeitszeiten für Saisonbetriebe bewilligen. Es ist nun die Frage an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) herangetragen worden, ob der Reifenfachhandel in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November als Saisonbetrieb gelten könnte. Einige Aufsichtsbehörden in Bayern und Baden-Württemberg haben dies auf Anfrage bejaht und Nachstehendes bewilligt: „Die tägliche Arbeitszeit darf für Arbeiten, die mit dem Reifenwechsel von Sommer- auf Winterreifen in unmittelbarer Verbindung stehen, über acht Stunden hinaus auf höchstens 12 Stunden verlängert werden, wenn dem Arbeitnehmer nach Beendigung einer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird und dem Arbeitnehmer nach spätestens sechs Arbeitstagen eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt wird, wobei zwischen zwei 24-stündigen Mindestruhezeiten die summierte Gesamtarbeitszeit maximal 65 Stunden betragen darf.“ Wie der BRV mitteilte, sollte der Reifenfachhändler, sofern er im Hinblick auf die kommende M+S-Saison eine Arbeitszeitverlängerung vom 1. Oktober bis 30. November zu beantragen beabsichtigt, bedenken, dass insbesondere die Auflagen hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung sowie der Sicherheitsfachkraft und des Betriebsarztes einen nicht unerheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand darstellen. Unabhängig davon muss damit gerechnet werden, dass außerhalb Bayerns und Baden-Württembergs, wo bereits Präzedenzfälle im Sinne des Reifenfachhandels geschaffen wurden, eher zurückhaltend auf entsprechende Antragsstellungen reagiert wird. Zum einen könnte diese Zurückhaltung politisch begründet sein, zum anderen werden die süddeutschen Bundesländer als die Gegenden gesehen, in denen winterliche Straßenverhältnisse eher und intensiver Einzug halten, so der BRV. Sofern Reifenfachhändler dennoch einen Antrag stellen wollen, ist der BRV bei der Formulierung gerne behilflich.
Reifenhandel