Foto:

Reifenhandel

BRV aktualisiert FAQ zur „situativen Winterreifenpflicht“

Vor einiger Zeit haben wir über die gesetzlichen Änderungen (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) bezüglich der „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland berichtet. Der BRV hat nun die bisherige Unterlage „Fragen und Antworten zur ‚situativen Winterreifenpflicht‘/StVO-Änderung ab 04.12.2010 ..." vom Dezember 2010 aktualisiert.

Vor einiger Zeit haben wir über die gesetzlichen Änderungen (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) bezüglich der „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland berichtet. Der BRV hat nun die bisherige Unterlage „Fragen und Antworten zur ‚situativen Winterreifenpflicht‘/StVO-Änderung ab 04.12.2010 ..." vom Dezember 2010 aktualisiert.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt die „situative Winterreifenpflicht“. Das heißt, wer bei winterlichen Straßenverhältnissen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen ausstatten. „Winterliche Straßenverhältnisse“ sind nach Paragraf 2 Absatz 3a der StVO „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifenglätte.“ In den „Häufigen Fragen FAQ zur ‚situativen Winterreifenpflicht‘ in Deutschland“ wird unter anderem auch die Frage geklärt, welche Kraftfahrzeuge die „situative Winterreifenpflicht“ betrifft und welche nicht. So sind zum Beispiel Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge et cetera ausgenommen, während die Regelung Kraftfahrzeuge der Klasse M1, M2, M3, N1, N2 oder N3 betrifft.

Als Winterreifen im Sinne der StVO und StVZO gelten Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte mit Produktionsdatum bis 31.12.2017  (DOT 5217) und mit M+S - (oder M&S oder M.S.) Kennzeichnung nach ECE-R 30, 54, 108 und 109 in Verbindung mit der EU-Richtlinie 92/23. Diese M+S-Reifen – mit Herstellungsdatum  bis DOT 5217, siehe oben – sind bis 30. September 2024 an Kraftfahrzeugen als Winterreifen zulässig. Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte ab Produktionsdatum bis 01.01.2018  (DOT 0118) müssen zusätzlich mit dem Schneeflockensymbol (3PMFS/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach ECE-R 30, 54, 108 und 109 in Verbindung mit der ECE-R 117 gekennzeichnet sein. Weitere Informationen finden interessierte BRV-Mitglieder im internen Bereich der BRV-Homepage unter Downloads/Sonstiges/Winterreifenverordnung – Fragen- und Antwortenkatalog.

Eine Übersicht über Reifen mit Schneeflockensymbol finden Sie auch auf unserer Homepage unter Service/ Downloads.

(akl)

Reifenindustrie

BRV: Änderungen bei situativen Winterreifenpflicht gesetzlich verankert

Die zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. März ist am 31. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit am 01. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält primär Ergänzungen, Konkretisierungen beziehungsweise Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten situativen Winterreifenpflicht. Darauf weist der BRV hin.

    • Reifenindustrie

Reifenhandel

BRV-Info „Schneeflocken-Kennzeichnung für runderneuerte Nfz-Reifen“ abrufbar

Die gesetzlichen Änderungen (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) bezüglich der „situativen Winterreifenpflicht“ in Deutschland, über die wir unsere Leser bereits informiert haben, betreffen auch runderneuerte Reifen: Für runderneuerte Reifen, die ab dem 01.01.2018 gefertigt und als Winterbereifung eingesetzt werden, ist neben der bisher vorgeschriebenen M+S Kennzeichnung, auch die Kennzeichnung mit dem Schneeflocken-Symbol erforderlich.

    • Reifenhandel

Reifenindustrie

Änderung der situativen Winterreifenpflicht

Die situative Winterreifenpflicht wird voraussichtlich geändert. Der Bundesregierung wurden die Änderungen im Kontext der vom Bundesrat beschlossenen zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugeleitet. Die Verordnung enthält primär Ergänzungen, Konkretisierungen und Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten situativen Winterreifenpflicht. Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem 3 Peak Mountain Snow Flake (3PMSF) Piktogramm, also dem Schneeflockensymbol, gekennzeichnet sein, damit diese als Winterreifen gelten. Für die bisher nur mit M+S gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024.

    • Reifenindustrie

Reifenhandel

Aktualisierte Fassung der wdk-Nkw-Winterreifenempfehlung liegt vor

Im BRV Fragen- und Antwortenkatalog zur „situativen Winterreifenpflicht“/StVO-Änderung, der nach wie vor Gültigkeit hat, verweist der BRV zu Winterreifen/M+S-Reifen bei Nutzfahrzeugen/Bussen der Klassen M3 und N3 (über 5 bzw. 12 Tonnen zulässige Gesamtmasse) ausdrücklich auf die entsprechenden Empfehlungen der wdk-Reifenhersteller je nach Einsatzart des Kraftfahrzeuges: Nationaler und internationaler Fernverkehr (Long Distance), Kombinierter Fern- und Verteilerverkehr (Regional Traffic),Innerstädtischer Nahverkehr (Urban Traffic), Baustellenverkehr (Construction), Sonderfahrzeuge im Spezialeinsatz (Off Road - Mehrzweckaufgaben).

    • Reifenhandel