Die DSV Road Holding NV hatte im Rahmen der Auseinandersetzung um das Produkt Ultra-Seal eine einstweilige Verfügung beim LG Köln gegen den BRV erwirkt, gegen die der Branchenverband Widerspruch erhob. Am 19. Dezember 2017 haben sich die Parteien im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beim Landgericht Köln auf die Beendigung des Verfahrens verständigt. Die BRV-Verantwortlichen teilen nun mit, dass das Gericht bestätigte, dass die Aussagen des BRV keine Werturteile darstellen, sondern als Tatsachenbehauptung eingestuft werden und in der pauschalen geäußerten Form nach Einschätzung des Gerichtes nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
Für den Branchenverband bleibt ab die zentrale Frage, ob präventive Reifendichtmittel rechtlich zulässig sind, offen. Der BRV vertritt nach wie vor die Rechtsauffassung, dass die vom Bundesverkehrsministerium erlassene Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen in der Bundesrepublik Deutschland ihre Gültigkeit hat. Nach Punkt 2. dieser Richtlinie gelten nach BRV-Ansicht Pannenhilfsmittel als „ein temporärer Notbehelf nach einem eingetretenen Reifenschaden für eine begrenzte Mobilitätssicherung“. "Präventive Reifendichtmittel sind nach unserem Rechtsverständnis als Pannenhilfsmittel zu klassifizieren, so dass ihre Verwendung vor einem Reifenschaden nicht zulässig wäre", teilt Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler mit. Punkt 3.5 der Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen besage, „Reifen, die mittels Pannenhilfsmittel behandelt wurden, können nicht repariert werden.“ Drechsler bekräftigt: "Somit bleibt es weiter bei unserer vielfach bezogenen Rechtsauffassung, dass Reifen mit Reifenschäden, die generell mit präventiven Reifendichtmitteln behandelt wurden, unabhängig der tatsächlichen praktischen Anwendung, de jure nicht reparabel und somit nicht runderneuerungsfähig sind. Wir sind bemüht, diese Frage endgültig klären zu lassen."
Für die tägliche Praxis im Umgang mit Reifen, welche mit Reifendichtmitteln behandelt wurden, empfiehlt der Verband seinen Mitgliedern, sich bei zur Entsorgung angenommenen Reifen darüber zu informieren, ob und mit welchen Reifendichtmittel diese behandelt wurden. Mögliche Zusatzkosten sollten sich Händler von ihren Kunden, die diese Produkte einsetzen, nach Möglichkeit erstatten lassen. Außerdem seien vor der Entsorgung des in den Reifen befindlichen Reifendichtmittels die Hinweise des entsprechenden, rechtsverbindlichen Datenblattes des betreffenden Reifendichtmittels zu prüfen.
(kle)