Im Kontext der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO und StVZO) vom 18. Mai 2017, gültig ab 1. Juni 2017, weist der BRV seine Mitglieder noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen - die Regelung für vordere Lenkachsen gilt ab 1. Juli 2020 - mit Winterreifen zu bestücken sind.
Des Weiteren erinnert der BRV daran, dass Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte ab Produktionsdatum bis 1. Januar 2018 (DOT 0118) nur als Winterreifen gelten, wenn sie zusätzlich mit dem Schneeflockensymbol (3PMSF/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach ECE-R 30, 54, 108 und 109 in Verbindung mit der ECE-R 117 gekennzeichnet sind.
BRV-Mitgliedern wird nahegelegt bereits jetzt ihre Lkw- und Buskunden an die Rechtsvorgabe zu erinnern, sodass diese sich rechtzeitig mit dem Austausch der Lenkachsbereifung auseinandersetzen und in der Wintersaison 2020/2021 gerüstet sind. In diesem Zusammenhang wird auch noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass zumindest in der Förderperiode 2019 im Rahmen des Förderprogramms De-minimis Winterreifen für die Lenkachsen, genauso wie Winterreifen für gezogene Achsen als überobligatorisch gelten und damit mit dem Höchstbetrag gefördert werden.
(dw)