Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die am 1. Januar 2020 in Kraft trat, bringt einige Neuerungen für Ausbildungsbetriebe mit. Neben einer festgelegten Mindestausbildungsvergütung sind dort auch Regelungen bezüglich der Freistellung vor und nach der Berufsschule sowie vor der Abschlussprüfung festgeschrieben. Der BRV hat nun seine Mitglieder über die für sie wesentlichen Änderungen informiert.
Die Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020 beträgt für 2020 515 Euro im ersten Lehrjahr und soll bis 2023 in drei Stufen auf 620 Euro ansteigen. Bei Ausbildungsbeginn 2020 sieht das BBiG für das zweite Lehrjahr eine Vergütung in Höhe von 607,70 Euro vor, ehe diese im dritten Lehrjahr auf 695,25 Euro ansteigt. Ab 2024 passt sich ihre Höhe jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt gegeben.
Die Regelungen für die Freistellung und Anrechnung des Berufsschulunterrichtes auf die Arbeitszeit werden für Jugendliche und Erwachsene vereinheitlicht. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Zudem habe alle Auszubildenden seit Beginn des Jahres Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
Ebenfalls neu sind die erweiterten Möglichkeiten einer Teilzeitberufsausbildung. Wer den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren möchte, muss nicht länger einen besonderen Grund nachweisen. Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden, jedoch darf die Kürzung 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht allerdings nicht.
Im Zuge der zunehmenden Internationalisierung werden die neuen Abschlussbezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt. Diese sollen die national bewährten und anerkannten Berufsbezeichnungen wie „Meister“ nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzen, wie der BRV betont. Mit der Verankerung dieser neuen Fortbildungsstufen im BBiG werde zugleich die notwendige rechtliche Grundlage für eine Fördererweiterung beim Aufstiegs-BAföG geschaffen.
(dw)