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Reifenhandel

BRV: Unbedingt neue Informationspflichten beachten

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder aktuell über das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG). Dieses trat größtenteils zum 01. April 2016 in Kraft. Das VSBG beinhaltet zwei Informationspflichten für Unternehmer, die es für Branchenakteure unbedingt zu beachten gilt.

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder aktuell über das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG). Dieses trat größtenteils zum 01. April 2016 in Kraft. Das VSBG beinhaltet zwei Informationspflichten für Unternehmer, die es für Branchenakteure unbedingt zu beachten gilt.

Dabei handelt es sich im die Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG und die Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß § 37 VSBG, welche am 1. Februar 2017 in Kraft getreten sind. Die Pflichten aus den §§ 36 und 37 VSBG beziehen sich explizit auf Verbraucherverträge (B2C), es ist laut BRV jedoch unschädlich, wenn diese auch gegenüber Unternehmern (B2B) benutzt werden. Ausgenommen von der allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist hierbei laut BRV-Angaben die Anzahl der Personen, die zum Stichtag (31. Dezember des Vorjahres) im Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig Ihrer Arbeitskraftanteile. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ist es unschädlich die neuen Informationspflichten aufzunehmen. Werden die Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen.

Grundsätzlich bestehe für die Unternehmer keine Pflicht an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollten diese an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen wollen, so sollte der folgende Text auf der Website aufgenommen werden, um den Anforderungen der allgemeinen Informationspflicht gemäß § 36 VSBG nachzukommen: "Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet." Dieser Hinweis sollte bei der nächsten Drucklegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Allgemeines" aufgenommen werden. Für die Übergangszeit wird ein deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum mit dieser entsprechenden Klausel genügen.

Wenn sich eine Streitigkeit im Einzelfall nicht durch eigene Bemühungen beilegen lasse, habe jeder Unternehmer, unabhängig der Anzahl der Beschäftigten, den Verbraucher über eine für ihn zuständige  Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website in Textform hinzuweisen. Der Unternehmer müsse zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sei.

(kle)

Reifenhandel

BRV-Unterlagen zu Sommerreifen-Disposition verfügbar

Das aktuelle Winterreifengeschäft läuft zwar noch, dennoch hält der BRV bereits die Unterlagen zur Pkw-, 4x4- und Van-Sommerreifen-Disposition bereit. Laut den Verantwortlichen sei es notwendig, möglichst zeitig und detailliert bei der Reifenindustrie zu disponieren. Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre hätten unterstrichen, dass eine professionelle und ausreichende Vororder - gleichfalls sehr wohl auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Bevorratung vor einer Saison - immer mehr an substanzieller Bedeutung gewinne.

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Reifenindustrie

DSVGO tritt 2018 in Kraft: Das ist zu beachten

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) tritt europaweit am 25. Mai 2018 in Kraft und bringt grundlegende Änderungen des Datenschutzrechts. Laut BRV gibt es für Unternehmen großen Handlungsbedarf, denn ansonsten drohen teure Abmahnungen und hohe Bußgelder.

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Reifenhandel

BRV erinnert an Informationspflicht

Der BRV weist erneut auf die Informationspflicht des Reifenfachhandels zum Nachziehen der Radmuttern hin. Auslöser ist ein Urteil des Landesgerichtes Heidelberg vom 27. Juli 2011 (Az.: 1 S 9/10). Wegen mangelhafter Information nach einem Radwechsel musste eine Autowerkstatt nach einem Unfall dem Fahrer Schadenersatz zahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beklagte Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterräder nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen.

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Reifenhandel

Hanse Trading legt Produktkatalog neu auf

Der Reifengroßhändler Hanse Trading hat seinen Gesamtkatalog neu aufgelegt und stellt diesen Fachhändlern und Werkstätten ab sofort zum Online-Blättern, als PDF-Download oder wahlweise postalisch zur Verfügung. In dem 96 Seiten starken Katalog finden Kunden des Unternehmens neben Informationen zu allen Hanse Trading-Mitarbeitern und den dazugehörigen Kontaktdaten Wissenswertes zu Themen wie RDKS oder dem EU-Reifenlabel und der damit verbundenen Informationspflicht für Händler.

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