Foto:

Reifenhandel

BRV: Verpackungsgesetz wird Auswirkungen auf Handel haben

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung ab. Die Neuerungen haben Auswirkungen sowohl auf den Online-Handel als auch den stationären Handel, so der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV).

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung ab. Die Neuerungen haben Auswirkungen sowohl auf den Online-Handel als auch den stationären Handel, so der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV).

Zentraler Begriff des VerpackG ist die sogenannte Systembeteiligungspflicht bestimmter Arten von Verpackungen. Die Systembeteiligungspflicht beinhaltet die Registrierung bei der zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, den Anschluss und entsprechenden Nachweis der Beteiligung an einem dualen System, die Datenmeldepflicht und die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Verpflichtete der Systembeteiligungspflicht sind Hersteller bestimmter Verpackungen. Mit Hersteller ist derjenige gemeint, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt (Importeur).

Systembeteiligungspflichtig sind grundsätzlich nach Paragraf 3 Absatz 8 VerpackG alle Verkaufs- und Umverpackungen. Nach dem neuen VerpackG erfolgt nunmehr die Klarstellung, dass Versandverpackungen Verkaufsverpackungen darstellen und daher registrierungspflichtig sind. Daraus folgend, werden zukünftig alle Online-Händler systembeteiligungspflichtig sein.

Für den stationären Handel ist die Klarstellung zu den Serviceverpackungen relevant, denn hierunter fallen unter anderem Reifentüten/Reifensäcke. Grundsätzlich ist der Letztvertreiber – hier der Reifenhandel – zur Registrierung verpflichtet. Das VerpackG sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass Vertreiber von Serviceverpackungen von den Vorvertreibern eine Vorlizensierung sowie eine Systembeteiligung verlangen können. Der BRV gibt den Tipp, von Lieferanten der Reifentüten/Reifensäcken oder anderer Serviceverpackungen den Nachweis zu verlangen, dass diese Verpackungen im Sinne des VerpackG registriert worden sind. In diesem Fall ist man nicht vom neuen VerpackG betroffen.

(akl)

Reifenhandel

Neues Verpackungsgesetz: Reifentüten/Reifensäcke nicht betroffen

Der BRV hatte im November 2018 über die Auswirkungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) informiert. Nach Einschätzungen der dem Verband vorliegenden Informationen hatte der BRV die Reifentüten/Reifensäcke als systemrelevante „Serviceverpackungen“ eingeordnet mit der Folge, dass der Letztvertreiber – also der Reifenhandel – zur Registrierung verpflichtet ist. Diese Annahme wurde nun revidiert.

    • Reifenhandel

Reifenhandel

Partslife weist auf neue Entscheidung zu Handelsverpackungen hin

Wer Verkaufsverpackungen in Umlauf bringt, muss auch dafür sorgen, dass sie wieder entsorgt werden. Das regelt die Verpackungsverordnung. Eine gerichtliche Entscheidung hat dies nun geändert. Jetzt ist der Händler, dessen Label die Ware trägt, für die Zahlung verantwortlich, solange aus der Aufschrift nicht ersichtlich ist, wer der Hersteller ist. Darauf macht der Umweltdienstleister Partslife aufmerksam.

    • Reifenhandel

Reifenindustrie

Continental erweitert Lager für Zweiradreifen

Der Bereich Zweiradreifen von Continental in Korbach hat sein Lager am Elfringhäuser Weg vergrößert. Damit wird laut Unternehmensangaben Platz für rund 800 Lagereinheiten mehr als bisher geschaffen. Für Europaletten, auf denen die fertigen Reifen und Schläuche vom Werk in alle Welt transportiert werden, soll mit 3.860 Stellplätzen rund viermal so viel Fläche wie vor der Erweiterung zur Verfügung stehen. Gleichzeitig werde der Platz für Versand, Kontrolle und Verpackung um mehr als 900 qm vergrößert.

    • Reifenindustrie