Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung ab. Die Neuerungen haben Auswirkungen sowohl auf den Online-Handel als auch den stationären Handel, so der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV).
Zentraler Begriff des VerpackG ist die sogenannte Systembeteiligungspflicht bestimmter Arten von Verpackungen. Die Systembeteiligungspflicht beinhaltet die Registrierung bei der zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, den Anschluss und entsprechenden Nachweis der Beteiligung an einem dualen System, die Datenmeldepflicht und die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung. Verpflichtete der Systembeteiligungspflicht sind Hersteller bestimmter Verpackungen. Mit Hersteller ist derjenige gemeint, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführt (Importeur).
Systembeteiligungspflichtig sind grundsätzlich nach Paragraf 3 Absatz 8 VerpackG alle Verkaufs- und Umverpackungen. Nach dem neuen VerpackG erfolgt nunmehr die Klarstellung, dass Versandverpackungen Verkaufsverpackungen darstellen und daher registrierungspflichtig sind. Daraus folgend, werden zukünftig alle Online-Händler systembeteiligungspflichtig sein.
Für den stationären Handel ist die Klarstellung zu den Serviceverpackungen relevant, denn hierunter fallen unter anderem Reifentüten/Reifensäcke. Grundsätzlich ist der Letztvertreiber – hier der Reifenhandel – zur Registrierung verpflichtet. Das VerpackG sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass Vertreiber von Serviceverpackungen von den Vorvertreibern eine Vorlizensierung sowie eine Systembeteiligung verlangen können. Der BRV gibt den Tipp, von Lieferanten der Reifentüten/Reifensäcken oder anderer Serviceverpackungen den Nachweis zu verlangen, dass diese Verpackungen im Sinne des VerpackG registriert worden sind. In diesem Fall ist man nicht vom neuen VerpackG betroffen.
(akl)