Angesichts sinkender Schneefallgrenzen und Temperaturen um den Gefrierpunkt wird es spätestens jetzt Zeit über Winterreifen nachzudenken. Zwar findet sich in der Straßenverkehrsordnung kein Hinweis auf eine Winterreifenpflicht, jedoch schreibt §2 Absatz 3a der StVO Autofahrern vor, ihre „Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen“. Hier ist die Expertise des Reifenfachhandels gefordert, Kunden kompetent zu beraten.
Beim Beratungsgespräch im Rahmen des Reifenwechsels sollte der Kunde informiert werden, welche Reifen bei der in Deutschland geltenden situativen Winterreifenpflicht gefahren werden müssen. Denn mittlerweile hat der Gesetzgeber die rechtlichen Vorgaben präzisiert: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen Autofahrer Winterreifen aufgezogen haben. Wer die Winterreifen-Regelung missachtet und mit unangemessener Bereifung unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Dies gilt ausdrücklich nicht nur für den erwischten Verkehrsteilnehmer, sondern auch für den Halter, der eine Fahrt mit falscher Bereifung zulässt.
Die HUK Coburg weißt zudem darauf hin, dass bei einem Unfall aufgrund falscher Bereifung Konsequenzen beim Versicherungsschutz drohen. Des Weiteren empfiehlt die Versicherung, dass „beim Räderwechsel in der Werkstatt auf einem Zettel am Armaturenbrett die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen vermerkt oder die elektronische Anzeige des Fahrzeugs entsprechend eingestellt wird.“
(dw)