Die Unsicherheiten zum Thema "Unbedenklichkeitsbescheinigung" sind beseitigt. In einem Brief stellte das Bundesministerium für Verkehr und Bauwesen klar, daß die fraglichen Papiere gelten wie einst.
Im folgenden der Wortlaut des Briefes:
Herrn P. Schmidt Bielefelder-Verlags-Anstalt Fabrikationsbindung Reifen - Reifen für 2- und 3-rädrige Fahrzeuge (EG-Richtlinie 97/24/EG) i. V. m. der neuen Fassung des Beispielkataloges Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit sind im Zusammenhang mit der richtigen Anwendung des § 19 StVZO und dem Beispielkatalog in der letzten Zeit häufig Schwierigkeiten aufgetreten, die einer allgemeinen Klärung bedürfen. In der Verkehrsblatt-Verlautbarung VkBl.1998 S. 904 wurde der Umgang mit Reifen mit den Kennzeichnungen nach ECE-R 75 bzw. EG-Richtlinie 97/24/EG dargestellt. Im Absatz 1 ist der grundsätzliche Umgang mit der Fabrikationsbindung beschrieben worden. Mit der Neufassung des Beispielkataloges (VkBl. 1999 S. 451) ist zusätzlich auf die notwendige Verfahrensweise unter dem Punkt 5.9 eingegangen worden. Wie mit den oben genannten Verlautbarungen richtig verfahren werden soll, wird am folgenden Beispiel erörtert: Ein Fahrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen "Fabrikationsbindung". Diese kann nach einer bestimmten Fabrikats- Profil- und/oder Typbezeichnung aufgegliedert sein. Der Fahrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem Typ-Genehmigungszeichen nach EG, z.B.: oder nach ECE, z. B.: und der selben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H jedoch mit einer anderen Fabrikats- Profil- und Typbezeichnung. Zusätzlich erhält er eine der oft so bezeichneten "Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigung" vom Fahrzeughersteller seines Krades oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fahrzeug fahren darf. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StVZO ist aufgrund der vorliegenden Unterlage eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten. Gemäß Beispielkatalog Punkt 5.9, Spalte 4 i.V.m. § 19 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, liegt eine Teilegenehmigung vor, nämlich die Typ-Genehmigung nach der EG-Richtlinie 97/24/EG oder der ECE-Regelung Nr. 75. Somit ist - und auch das ist aus der Spalte 4 ersichtlich - eine Änderungsabnahme nicht erforderlich. Anders ausgedrückt: - Eine weitere Befassung nach § 19 StVZO ist nicht erforderlich. - Bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist im Zusammenhang mit dem obigen Beispiel eine Verweigerung der Zuteilung der Prüf-Plakette nicht möglich. - Bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei darf der Führer des Fahrzeuges keine Beeinträchtigung erfahren, weil sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Ich hoffe, dass ich mit dem obigen Beispiel zur Klärung Ihrer Fragen beigetragen haben. In ähnlicher Form wird in Kürze für diesen Sachverhalt eine Verkehrsblatt-Verlautbarung erscheinen.