Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. weist darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) im Januar 2017 Unternehmen und Institutionen bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen die Möglichkeit eröffnet wurde, die Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens ab 2017 in veränderter Form beim Rundfunkbeitragsservice (ehemals GEZ) zu melden.
Bisher war die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens "pro Kopf" zu melden, unabhängig von der realen jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit. Für Unternehmen mit einem hohen Anteil von Teilzeitbeschäftigten führte dies bislang zu Benachteiligungen, da aufgrund der höheren Beschäftigtenzahl auf eine Einordnung in höhere Beitragsstaffelstufen des Rundfunkbeitrages erfolgte. Seit diesem Jahr können die Betriebe nun zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten. Laut BRV handelt es sich hierbei ausdrücklich um eine Option. Weiterhin können Betriebe ihre Beschäftigtenzahlen nach "Köpfen" angeben.
Die Umrechnung von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente geschieht wie folgt: Jeder Beschäftigte mit nicht mehr als 20 Stunden (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) ist mit dem Faktor 0,5, jeder Beschäftigte über 20 aber nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und jeder Beschäftigte mit mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1,0 anzusetzen. Die errechnete neue Gesamtzahl kann nur einmal jährlich bis zum 31. März beim Beitragsservice gemeldet werden. Der Aufwand der Neuberechnung und Meldung sei nur dann gerechtfertigt, wenn durch die veränderte Zählweise eine günstigere Staffeleingruppierung erreicht werde.
Der Branchenverband listet die aktuelle Staffeleingruppierung folgendermaßen auf:
Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,
4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,
5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,
6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,
7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,
8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,
9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
(kle)