Der BRV hatte im November 2018 über die Auswirkungen des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) informiert. Nach Einschätzungen der dem Verband vorliegenden Informationen hatte der BRV die Reifentüten/Reifensäcke als systemrelevante „Serviceverpackungen“ eingeordnet mit der Folge, dass der Letztvertreiber – also der Reifenhandel – zur Registrierung verpflichtet ist. Diese Annahme wurde nun revidiert.
„Nach genauerer Betrachtung des Sachverhaltes kommen wir zu dem Schluss, dass die Reifentüten/Reifensäcke nicht ‚typischerweise bei Endverbraucher als Abfall‘ anfallen und somit nicht unter den Geltungsbereich des VerpackG fallen“, so der BRV. Bisher habe man dem Verband entgegengehalten, dass der Endverbraucher die mitgegebenen Reifentüten/Reifensäcke zum Teil zu Hause für andere Zwecke benutzt oder aber bei Verkauf des Kfz die Reifentüten/Reifensäcke der zu Hause eingelagerten Reifen als Abfall beim Endverbraucher anfallen. Diese und mögliche weitere Fälle sieht der BRV nach intensiver Diskussion nicht als „typisch“ an und gibt somit Entwarnung. Die Verpflichtungen für Verpackungen im Bereich Online-Handel bleiben nach wie vor bestehen.
Den leicht modifizierten Leitfaden Verpackungsgesetz mit den wichtigsten Inhalte des neuen Verpackungsgesetzes zur Identifizierung der eigenen Betroffenheit und den sich daraus ergebenden Handlungspflichten finden Mitglieder in der Download-Unterlage auf der BRV-Website unter der Rubrik Mitglieder > Service > Recht > Allgemein.
(akl)