Für eine gewisse Verwirrung hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifen-Kombinationen an Krafträdern hatte im vergangenen Herbst das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gesorgt. Nach Intervention seitens des BRV, des Industrie-Verbands Motorrad (IVM) und des Wirtschaftsverbands der deutschen Kautschukindustrie (wdk) haben sich Bund und Länder nun auf eine gemeinsame Vorgehensweise geeinigt.
Insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bzw. Serviceinformationen der Reifenhersteller hatte eine Veröffentlichung im Bundesverkehrsblatt mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Nach der Klarstellung durch das BMVI gelten für Rad-/Reifen-Kombinationen an Krafträdern, die von der Originalausrüstung abweichen, nun einige neue Vorgaben.
Wichtigste Neuerung: Das bisher akzeptierte Verfahren ist nicht mehr zulässig. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller reichen demnach nicht mehr aus. Wird an einem Fahrzeug (mit oder ohne EU-Zulassung) eine von der in den Papieren eingetragenen abweichende Rad-/Reifen-Kombination montiert, erlischt die Betriebserlaubnis. Zur Wiedererlangung sind dann eine Vorführung und Abnahme bei den Technischen Überwachungsorganisationen und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
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(dw)