Nachdem viele Betriebe im Zuge der Corona-Krise gezwungenermaßen schließen mussten, droht ihnen nun auch noch Ärger mit ihrer Versicherung. Viele Versicherer teilen ihren Kunden derzeit mit, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. Nach Auffassung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, liegen die Versicherer damit jedoch falsch.
Aktuell werde in Einzelfällen aus Kulanz ein anteiliger Prozentsatz der eigentlich vereinbarten Tagessumme für die Dauer der maximal versicherten Schließungszeit von 30 Tagen geleistet. Bedingung für diese Leistung sei jedoch, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird und dass der Versicherungsnehmer sich in einer Abfindungserklärung bereit erklärt, im Nachhinein auf Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu verzichten. In weiteren Fällen werde von den Versicherern vorgeschoben, dass eine vollständige Betriebsschließung gar nicht vorläge und deshalb die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreife.
Nach Ansicht von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, nutzen die Versicherer damit die derzeit ungeklärte Rechtslage aus. „Die Versicherer versuchen, ihre Leistungen durch Hinweis auf die staatlichen Hilfen zu reduzieren. Da es sich aber bei den abgeschlossenen Versicherungsprodukten in der Regel um sogenannte Summen- und nicht um Schadensversicherungen handelt, kann es gar nicht darauf ankommen, welche Kosten oder Verluste tatsächlich entstanden sind. Damit kommt es vor allem auch nicht darauf an, ob die Einbußen der Betriebe durch staatliche Hilfen gemindert sind. Das Vorgehen vieler Versicherer dürfte damit den Grundsätzen des Versicherungsvertragsgesetzes widersprechen“, führt er aus. Seine Kanzlei sei überzeugt, dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung des Betriebs grundsätzlich uneingeschränkt besteht.
(dw)