Die zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. März ist am 31. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit am 01. Juni 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält primär Ergänzungen, Konkretisierungen beziehungsweise Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten situativen Winterreifenpflicht. Darauf weist der BRV hin.
Alle ab dem 01. Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem „3 Peak Mountain Snow Flake“ (3PMSF) Piktogramm, also dem Schneeflockensymbol, gekennzeichnet sein, damit diese als Winterreifen gelten. Für die bis zum 31. Dezember 2017 produzierten und nur mit M+S gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024. Für die ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges mit Winterreifen ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter verantwortlich. Durch die neue gesetzliche Verankerung der Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters soll ein Auseinanderfallen der Verantwortlichkeit von Fahrzeugführer und Fahrzeughalter vermieden werden.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und der Klassen N2 und N3 (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen) müssen zukünftig nicht nur auf den permanent angetriebenen Achsen, sondern auch auf den vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet werden. Diese Verpflichtung tritt spätestens ab dem 01. Juli 2020 in Kraft. Die Regelung ist jedoch gegebenenfalls ab einem früheren Zeitpunkt anwendbar. Der Gesetzestext der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften kann im internen Bereich der BRV Homepage heruntergeladen werden unter: Mitglieder-Login à Downloads à Recht à Gesetze und Verordnungen à 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (situative Winterreifenpflicht).
(akl)