Foto: Alexander Limbach - stock.adobe.com
Kurzarbeit Stempel mit Geld und Sparschwein

Reifenhandel

BRV: Kurzarbeitergeld steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt

In Zeiten der Corona-Pandemie wurde - und wird aktuell noch - verstärkt die Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch genommen. Ebenso wie andere Lohnersatzleistungen ist das Kurzarbeitergeld dabei nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Allerdings unterliegt die Zahlung nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den persönlichen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.

In Zeiten der Corona-Pandemie wurde - und wird aktuell noch - verstärkt die Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch genommen. Ebenso wie andere Lohnersatzleistungen ist das Kurzarbeitergeld dabei nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Allerdings unterliegt die Zahlung nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den persönlichen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.

Der BRV hat dazu ein Rechenbeispiel veröffentlicht. Darin wird von einem kinderlosen Arbeitnehmer mit einem Nettoverdienst von 1.332,00 EUR ausgegangen:

Für Juli 2020 hat sein Arbeitgeber nun Kurzarbeit mit einem Stundenausfall von 50 Prozent bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt. Infolgedessen sinkt der Nettolohn des Arbeitnehmers um 550,00 EUR auf 777,00 EUR. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns (sprich: 333,00 EUR), weshalb der Arbeitnehmer auf einen Auszahlungsbetrag von 1.110,00 EUR kommt. Sein Auszahlungsbetrag verringert sich somit um 222,00 EUR.

Das gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, mit dem die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte versteuert werden müssen. Dafür wird das Kurzarbeitergeld dem steuerpflichtigen Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird dann die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert, weshalb es während des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt jeweils von den individuellen Einkommensverhältnissen der Betroffenen im Jahr der Kurzarbeit ab.

Generell sind Steuerpflichtige, die nur Einkünfte aus Arbeitslohn beziehen und mit den Steuerklassen 1 oder 4 abgerechnet werden, grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Allerdings sind die Arbeitnehmer wegen der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mit Bezug von Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 verpflichtet, bis zum 31. Juli 2021 eine Einkommensteuererklärung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einzureichen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn das Kurzarbeitergeld insgesamt den Betrag von 410 EUR im Jahr nicht übersteigt.

(dw)

Reifenindustrie

ZF: Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

ZF ordnet Kurzarbeit in seinen Werken in Deutschland an. Das Unternehmen und seine Arbeitnehmervertretung haben dazu eine Vereinbarung getroffen, die es laut Unternehmensangaben erlaubt, Teile von Produktion und Verwaltung kontrolliert herunterzufahren und dabei die Einkommen der Mitarbeiter weitgehend abzusichern.

    • Reifenindustrie

Reifenindustrie

Nokian muss Steuernachzahlung von 87 Mio. EUR leisten

Nokian Tyres muss in Finnland Steuern in Höhe von 87 Mio. EUR nachzahlen. Die Nachforderung der Steuerbehörde betreffen die Jahre 2007-2010 – es geht um die steuerliche Bewertung der Russland-Geschäfte der finnischen Reifenmarke.

    • Reifenindustrie

Reifenhandel

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder darüber, dass von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen können.

    • Reifenhandel

Reifenhandel

Brexit: BRV erwartet steuerpflichtige Ein- und steuerfreie Ausfuhren

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Mit dem Ende des Jahres 2020 ist nun auch der vereinbarte Übergangszeitraum abgelaufen, während dem u.a. weiterhin das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich Anwendung fand. Der BRV hat nun darüber informiert, was dies etwa für Reifen oder Karkassen im Im- und Export bedeutet.

    • Reifenhandel