In Zeiten der Corona-Pandemie wurde - und wird aktuell noch - verstärkt die Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch genommen. Ebenso wie andere Lohnersatzleistungen ist das Kurzarbeitergeld dabei nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Allerdings unterliegt die Zahlung nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den persönlichen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.
Der BRV hat dazu ein Rechenbeispiel veröffentlicht. Darin wird von einem kinderlosen Arbeitnehmer mit einem Nettoverdienst von 1.332,00 EUR ausgegangen:
Für Juli 2020 hat sein Arbeitgeber nun Kurzarbeit mit einem Stundenausfall von 50 Prozent bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt. Infolgedessen sinkt der Nettolohn des Arbeitnehmers um 550,00 EUR auf 777,00 EUR. Die Bundesagentur übernimmt 60 Prozent des entgangenen Nettolohns (sprich: 333,00 EUR), weshalb der Arbeitnehmer auf einen Auszahlungsbetrag von 1.110,00 EUR kommt. Sein Auszahlungsbetrag verringert sich somit um 222,00 EUR.
Das gezahlte Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers, mit dem die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte versteuert werden müssen. Dafür wird das Kurzarbeitergeld dem steuerpflichtigen Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird dann die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert, weshalb es während des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen kann. Ob das tatsächlich der Fall ist, hängt jeweils von den individuellen Einkommensverhältnissen der Betroffenen im Jahr der Kurzarbeit ab.
Generell sind Steuerpflichtige, die nur Einkünfte aus Arbeitslohn beziehen und mit den Steuerklassen 1 oder 4 abgerechnet werden, grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Allerdings sind die Arbeitnehmer wegen der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mit Bezug von Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 verpflichtet, bis zum 31. Juli 2021 eine Einkommensteuererklärung bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einzureichen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn das Kurzarbeitergeld insgesamt den Betrag von 410 EUR im Jahr nicht übersteigt.
(dw)