Stimmt der Bundesrat am kommenden Montag, den 29. Juni 2020, dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu, gelten ab dem 1. Juli bis zum Ende des Jahres reduzierte Mehrwertsteuersätze von 16 respektive 5 Prozent. Gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei ist der BRV daher der Frage nachgegangen, was dies konkret für bestehende Einlagerungsverträge bedeutet.
Per Definitionem handelt es bei der Einlagerung um eine zeitlich begrenzte Dauerleistung, für die ein Gesamtentgelt vereinbart und am Beginn der Einlagerung abgerechnet wird. Für die Frage der Umsatzsteuer gilt die Leistung als am Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeführt, weshalb grundsätzlich der dann geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nach Ansicht der BRV-Partnerkanzlei TPG Treuhand Klein, Zeidler & Partner mbB sind daher zwei vertragliche Situationen zu unterscheiden.
Für den Fall, dass die Einlagerung vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat und zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 endet, beträgt der Steuersatz 16 Prozent. Die bei der Einlagerung bereits erstellte Rechnung mit 19 Prozent wäre somit zu berichtigen. Solange jedoch nicht explizit der Nettopreis vereinbart wurde, gilt der Grundsatz, dass der vereinbarte Preis die Umsatzsteuer enthält und somit auch beim reduzierten Umsatzsteuersatz der Bruttobetrag identisch bleiben könnte. Eine Beispielrechnung für diesen Fall ist im Mitgliederbereich der BRV-Website zu finden.
Ohne eine Rechnungsberichtigung schulden Unternehmer in diesen Fällen die zu hoch ausgewiesene Steuer in Höhe von 19 Prozent. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger können hingegen nur die gesetzliche, also herabgesetzte Vorsteuer geltend machen. So kommt es nach Meinung der Kanzlei zu einer Lose-Lose-Situation.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. fordert daher eine Übergangsregelung gemäß der die Besteuerung der bereits abgerechneten Umsätze mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent USt nicht beanstandet werden. Aus Gründen der Praktikabilität sollte dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger gleichfalls ein Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt werden. Gleiches sollte zum Jahreswechsel 2020/2021 für die Rückkehr zu den derzeitigen Steuersätzen gelten.
Für den zweiten von der Kanzlei überprüften Fall, also ein Einlagerungsbeginn nach dem 1. Juli 2020 und ein Ende nach dem 31. Dezember 2020, gilt dann der reguläre Steuersatz von 19 Prozent, sofern die Umsatzsteuersenkung nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert wird. Sollte dies doch geschehen, müssten auch zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 erstellte Rechnungen bei Beendigung der Einlagerung geändert werden.
(dw)