Im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde u.a. auch § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) geändert. Der Gesetzgeber hat insbesondere die Regelungen für Verdienstausfallentschädigungen präzisiert.
So wurde in § 56 Absatz 1 IfSG klargestellt, dass bei einer vermeidbaren Reise in eine zum Abreiszeitpunkt offiziell als Risikogebiet ausgewiesene Gegend kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht. Als vermeidbar gilt eine Reise, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorliegen.
Ebenfalls angepasst wurden die Regelungen für Verdienstausfallentschädigungen für Eltern, deren Kindern in Quarantäne müssen. Nach § 56 Absatz 1 IfSG bestand für Eltern von Kindern bis 12 Jahren nur dann ein Entschädigungs-Anspruch, wenn die Schule bzw. Betreuungseinrichtung komplett oder teilweise geschlossen ist. Das neue Gesetz sieht vor, dass ein derartiger Anspruch nun auch besteht, wenn nur für das eigene Kind eine Quarantäne angeordnet wird. Eine komplette oder teilweise Schließung der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung muss nicht mehr nachgewiesen werden.
Als Einschränkung sieht der Gesetzestext jedoch vor, dass der Arbeitnehmer bestätigt, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Ein entsprechendes Muster hierfür hat der BRV im Mitgliederbereich seiner Website bereitgestellt. Die Auszahlung einer Verdienstausfallentschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber übernommen. Dieser erhält dafür eine staatliche Erstattung, die online beantragt werden kann.
(dw)