Gerade in Anbetracht der Corona-Pandemie empfehlen einige Werkstattbetriebe ihren Kunden, ihr Fahrzeug selbst auf die Hebebühne zu fahren. Zwar gilt, dass ein Kunde für alle entstandenen Schäden haftet, die er selbst durch Bewegen seines Fahrzeugs verursacht hat. Dennoch rät die Forrest Schleicher Versicherungsmakler & Finanzdienstleister GmbH von dieser Praxis ab.
Die Haftung geht erst auf die Werkstatt über, sobald das Fahrzeug durch einen Mitarbeiter des Betriebes bewegt wird. Dazu zählt auch bereits das Anheben mit einer Hebebühne. Als Faustregel gilt laut den Angaben des Versicherungsmaklers, dass der Betrieb „ab Schlüsselübergabe“ haftet. Diese Regel ist allerdings in Einzelfällen nicht immer eindeutig anzuwenden.
Zudem können sich Probleme ergeben, wenn der Betrieb den Kunden nicht über die beschriebene Haftungslage aufklärt. Die Kanzlei JEP aus Flensburg sieht darin bereits einen Verstoß gegen vertragliche Aufklärungspflichten, womit die Haftung auf den Betrieb übergehen könnte. Für derartige Vorfälle ist jedoch die Betriebshaftplicht nicht zuständig und deckt sie folglich nicht ab. Ferner merken die Experten an, dass ein Aufenthalt von Kunden in der Werkstatt aus Unfallverhütungsvorschriften nicht erlaubt ist, sodass für Personenschäden kein Versicherungsschutz besteht. Somit entstehe durch die Praxis ein erhebliches Haftungsrisiko, weshalb die Forrest Schleicher GmbH empfiehlt, dass Kundenfahrzeuge ausschließlich von Betriebsmitarbeitern bewegt werden. Sofern eine Kfz-Handel- und Handwerksversicherung vorliegt, besteht dann nämlich Versicherungsschutz.
Für alle über das BRV-Versicherungskonzept versicherten Betriebe besteht die Möglichkeit, die Kfz-Handel- und Handwerksverträge mit einer Deckungsklausel zu erweitern. Deren Versicherungsschutz erstreckt sich auf die genannten Fälle, in denen Kunden in Zeiten der Corona-Pandemie ihr Fahrzeug eigenhändig in die Werkstatthalle oder auf eine Hebebühne bewegen.
(dw)