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Junge Frau kümmert sich um ein Kindergartenkind

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Regelungen zur Kinderbetreuung in der Corona-Krise

Seit dem 20. April dürfen bundesweit die Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Schulen und KiTas bleiben jedoch weiterhin geschlossen. Da sich nun vielen Arbeitnehmern die Frage nach der Kinderbetreuung stellt, hat der BRV die derzeit geltenden Regeln zusammengefasst.

Seit dem 20. April dürfen bundesweit die Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Schulen und KiTas bleiben jedoch weiterhin geschlossen. Da sich nun vielen Arbeitnehmern die Frage nach der Kinderbetreuung stellt, hat der BRV die derzeit geltenden Regeln zusammengefasst.

Wenn durch die Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes (bis zum 12. Lebensjahr), das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anderweitig sichergestellt werden kann, haben Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, d.h. die Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ist ihnen nicht zuzumuten (§ 275 Abs. 3 BGB). In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer dann jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslohns.

Wie der BRV weiter mitteilt, ist im Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas enthalten. Ziel dieser Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie etwa die Großeltern des Kindes müssen dazu explizit nicht herangezogen werden.

Eine derartige Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt und kann für bis zu sechs Wochen gewährt werden. Die Auszahlung übernimmt zunächst der Arbeitgeber, wobei dieser anschließend einen Erstattungsantrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen kann. Der BRV weist darauf hin, dass die Regelung bis Ende 2020 befristet ist und ausdrücklich nicht für Zeiten gilt, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

(dw)

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Geänderte Regelungen für Verdienstausfallentschädigung

Im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde u.a. auch § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) geändert. Der Gesetzgeber hat insbesondere die Regelungen für Verdienstausfallentschädigungen präzisiert.

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Corona: Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls

Infolge der behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konnte viele Erwerbstätige ihrem Beruf nicht nachgehen und erlitten somit einen Verdienstausfall. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor. Dafür hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Katalog mit FAQs zusammengestellt, auf den der BRV nun hinweist.

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