Reifenhandel

AGB-Empfehlungen des BRV – Änderungen wegen SEPA

Kontonummern und Bankleitzahlen sind bald Vergangenheit. Ab dem 1. Februar 2014 werden in ganz Europa alle Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen vereinheitlicht. Die Normierung steht unter dem Namen SEPA – Single Euro Payments Area. Der BRV rät seinen Mitgliedern – unter der Voraussetzung, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf den Zahlungsweg Bezug genommen und dort die Lastschrift erwähnt wird – die entsprechende Ziffer anzupassen. Da in der Muster-AGB-Empfehlung des BRV in Ziffer 4 (Zahlung) auf den Zahlungsweg beziehungsweise das Bankeinzugsverfahren Bezug genommen wird, hat der Verband eine Anpassung vorgenommen. Nunmehr lautet Ziffer 4 nach Angabe des BRV wie folgt:

Zahlung

Unsere Forderungen sind sofort bei Zugang unserer Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig.

Der Käufer kann uns ein SEPA Basismandat/SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notifikation) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, vorausgesetzt, die Nichteinlösung oder Rückbuchung ist nicht durch uns verursacht worden.

Ist Bankeinzugsverfahren vereinbart, verzichtet unser Kunde hiermit uns und seinen Banken gegenüber für die Dauer unserer Geschäftsverbindung und während der Geltung unserer Vereinbarung zum Bankeinzugsverfahren auf sein ihm gegenüber seinen Banken zustehendes Recht, Belastungen zu widerrufen. Diesen Verzicht wird unser Kunde seinen Banken mitteilen und uns hierüber auf Verlangen informieren.

Der Verkäufer kann ohne Angabe von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen, nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern, über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht.

Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EURO ansetzen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Die neue Muster-AGB-Empfehlung steht ab sofort im internen Mitgliederbereich der BRV-Homepage (www.bundesverband-reifenhandel.de) zur Verfügung unter: Mitglieder-Login / Downloads / AGB-Empfehlungen. Das Bestellformular für die neue AGB-Tafel, die in den Geschäftsräumen aushängen können, finden Sie hier.

Porträt

Chancen durch SEPA

Ab dem 1. Februar 2014 dürfen Kreditinstitute gemäß der europäischen SEPA-Verordnung (Verordnung Nr. 260/2012) inländische und europaweite Überweisungen und Lastschriften in Euro nur noch im SEPA-Format annehmen und ausführen. In Deutschland müssen rund 25 Millionen arbeitstägliche Überweisungen im Wert von 227 Milliarden Euro und gut 35 Millionen Lastschriften im Wert von rund 52 Milliarden Euro umgestellt werden. Für viele Branchenteilnehmer bedeutet die Umstellung aktuell einen erheblichen administrativen Aufwand. SEPA birgt für B2B-Unternehmen aber auch Vorteile: Mit der SEPA-Firmenlastschrift sind erstmals europaweit nicht rückbuchbare Zahlungen möglich.

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