Foto:

Reifenhandel

BRV-Statement zum Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen

Vermehrt wurden an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) seitens der Mitglieder Anfragen bezüglich dem Thema Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen/ -räder herangetragen. Der BRV habe erkannt, das Aufklärungsbedarf besteht und daher mit Hilfe von Juristen, unabhängigen Versicherungsexperten und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Statement verfasst, das „Licht ins Dunkel“ bringen sollte.

Vermehrt wurden an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) seitens der Mitglieder Anfragen bezüglich dem Thema Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen/ -räder herangetragen. Der BRV habe erkannt, das Aufklärungsbedarf besteht und daher mit Hilfe von Juristen, unabhängigen Versicherungsexperten und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Statement verfasst, das „Licht ins Dunkel“ bringen sollte.

Nach Rücksprache mit Versicherungsexperten gibt der BRV zum Thema „Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen und -räder“ folgende Stellungnahme ab: „Das Einbruch-/Diebstahlrisiko und Vernichtungsrisiko durch Feuer ist in einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht enthalten/nicht eingeschlossen.“ Es empfehle sich deshalb, dieses Haftungsrisiko in eine separate Betriebsinhaltsversicherung (Einbruch/Diebstahl/Feuer) einschließen zu lassen. Wie der BRV erklärt, ist die Versicherungssumme nach dem Zeitwert zu ermitteln und sollte dem Wert des höchstmöglichen Bestandes an eingelagerten Kundenreifen/-räder entsprechen, damit im Schadensfall keine Unterdeckung gegeben ist. Um Streitfälle mit dem Versicherer bezüglich der Bewertung der gestohlenen beziehungsweise durch Feuer vernichteten Räder und Reifen zu vermeiden und auch das Konfliktpotenzial mit dem Kunden so gering wie möglich zu halten, bedarf es einer lückenlosen, detaillierten schriftlichen Dokumentation der eingelagerten Gegenstände. Dazu zählen unter anderem die Vormerkung von Dimension, Fabrikat, Zustand, Alter des Reifens und Profiltiefe.

Weiter heißt es im Statement des BRV: „Tritt der Schadensfall sein, muss der geschädigte Kunde zuerst seine Fahrzeugversicherung informieren und in Anspruch nehmen. Erst dann tritt für etwaige Restsummen (zum Beispiel die Selbstbeteiligung des Kunden), die von der Versicherung des Kunden nicht übernommen wurden, die Betriebsinhaltsversicherung des Reifenfachhändlers in Kraft. Die Betriebsinhaltsversicherung des Reifenfachhändlers benötigt für diesen Fall stets eine Bestätigung von dem Kfz-Versicherer des jeweiligen Einlagerungskunden, aus der die Höhe des Erstattungsbetrages ersichtlich ist.“

Des Weiteren hat der BRV den „Verwahrungsvertrag Reifen/Räder“ überarbeitet und unter anderem um den nachfolgenden Punkt ergänzt. „Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/ Diebstahl kommen, weisen wir vor dem Hintergrund des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 78,3 VVG) darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Betriebsinhaltsversicherung in Kraft.“

Lesen Sie einen ausführlichen Bericht in der Februar-Ausgabe von AutoRäderReifen-Gummibereifung.

(akl)

Reifenhandel

BRV Update zu Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenräder

Anfang des Jahres hatte der BRV berichtet, auf dem deutschen Versicherungsmarkt einen Versicherer finden zu wollen, der zum einen eingelagerte Reifen und Räder im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung nicht zum Zeitwert, sondern zum Neuwert = Netto-EK des Händlers versichert und das ohne allzu hohe Auflagen bezüglich der Dokumentation der eingelagerten Reifen/Räder beziehungsweise der Forderungen nach teuren Einbruchmeldeanlagen, und zum anderen, der auf Regress verzichtet. Das heißt, dass die Kfz-Vollkasko- beziehungsweise Teilkaskoversicherung des Kunden, der seine Räder/Reifen beim Reifenfachhandel einlagert, im Schadensfall nicht in Anspruch genommen wird.

    • Reifenhandel

Reifenindustrie

Verivox: Frauen sind bessere Autofahrer

Frauen begehen weniger Verkehrsverstöße, erhalten weniger Fahrverbote und verlieren seltener den Führerschein. Außerdem sind Frauen beim Autokauf sparsamer und bevorzugen günstigere Marken. Zu diesem Ergebnis kommt das unabhängige Verbraucherportal Verivox. Für die Erhebung wurden die Versicherungswechsel untersucht, die in den letzten 12 Monaten über Verivox abgeschlossen wurden.

    • Reifenindustrie

Reifenhandel

Werkstattbetrieb: Kunden sollten Fahrzeuge nicht selbst bewegen

Gerade in Anbetracht der Corona-Pandemie empfehlen einige Werkstattbetriebe ihren Kunden, ihr Fahrzeug selbst auf die Hebebühne zu fahren. Zwar gilt, dass ein Kunde für alle entstandenen Schäden haftet, die er selbst durch Bewegen seines Fahrzeugs verursacht hat. Dennoch rät die Forrest Schleicher Versicherungsmakler & Finanzdienstleister GmbH von dieser Praxis ab.

    • Reifenhandel

Reifenhandel

Betriebsschließungen: Versicherer verweigern Leistungen zu Unrecht

Nachdem viele Betriebe im Zuge der Corona-Krise gezwungenermaßen schließen mussten, droht ihnen nun auch noch Ärger mit ihrer Versicherung. Viele Versicherer teilen ihren Kunden derzeit mit, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. Nach Auffassung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, liegen viele Versicherer damit jedoch falsch.

    • Reifenhandel