Vermehrt wurden an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) seitens der Mitglieder Anfragen bezüglich dem Thema Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen/ -räder herangetragen. Der BRV habe erkannt, das Aufklärungsbedarf besteht und daher mit Hilfe von Juristen, unabhängigen Versicherungsexperten und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Statement verfasst, das „Licht ins Dunkel“ bringen sollte.
Nach Rücksprache mit Versicherungsexperten gibt der BRV zum Thema „Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen und -räder“ folgende Stellungnahme ab: „Das Einbruch-/Diebstahlrisiko und Vernichtungsrisiko durch Feuer ist in einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht enthalten/nicht eingeschlossen.“ Es empfehle sich deshalb, dieses Haftungsrisiko in eine separate Betriebsinhaltsversicherung (Einbruch/Diebstahl/Feuer) einschließen zu lassen. Wie der BRV erklärt, ist die Versicherungssumme nach dem Zeitwert zu ermitteln und sollte dem Wert des höchstmöglichen Bestandes an eingelagerten Kundenreifen/-räder entsprechen, damit im Schadensfall keine Unterdeckung gegeben ist. Um Streitfälle mit dem Versicherer bezüglich der Bewertung der gestohlenen beziehungsweise durch Feuer vernichteten Räder und Reifen zu vermeiden und auch das Konfliktpotenzial mit dem Kunden so gering wie möglich zu halten, bedarf es einer lückenlosen, detaillierten schriftlichen Dokumentation der eingelagerten Gegenstände. Dazu zählen unter anderem die Vormerkung von Dimension, Fabrikat, Zustand, Alter des Reifens und Profiltiefe.
Weiter heißt es im Statement des BRV: „Tritt der Schadensfall sein, muss der geschädigte Kunde zuerst seine Fahrzeugversicherung informieren und in Anspruch nehmen. Erst dann tritt für etwaige Restsummen (zum Beispiel die Selbstbeteiligung des Kunden), die von der Versicherung des Kunden nicht übernommen wurden, die Betriebsinhaltsversicherung des Reifenfachhändlers in Kraft. Die Betriebsinhaltsversicherung des Reifenfachhändlers benötigt für diesen Fall stets eine Bestätigung von dem Kfz-Versicherer des jeweiligen Einlagerungskunden, aus der die Höhe des Erstattungsbetrages ersichtlich ist.“
Des Weiteren hat der BRV den „Verwahrungsvertrag Reifen/Räder“ überarbeitet und unter anderem um den nachfolgenden Punkt ergänzt. „Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/ Diebstahl kommen, weisen wir vor dem Hintergrund des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 78,3 VVG) darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Betriebsinhaltsversicherung in Kraft.“
Lesen Sie einen ausführlichen Bericht in der Februar-Ausgabe von AutoRäderReifen-Gummibereifung.
(akl)