Der Reifen- und Autoserviceexperte Euromaster hat vor dem Landgericht Karlsruhe einen Rechtsstreit (AZ 9 C 335711) für sich entscheiden können: Ein Privatkunde hatte Euromaster verklagt, weil er sich nach einem Reifenwechsel nicht ausreichend darüber informiert fühlte, dass die Radschrauben nach 50 bis 100 km Fahrstrecke noch einmal nachgezogen werden müssen. Das Gericht beschied Euromaster, mehr als nötig für die Sicherheit der Kunden zu tun. Euromaster lässt die Autofahrer nach dem Radwechsel auf der Rechnung dafür unterschreiben, dass der Hinweis auf das Nachziehen der Schrauben gelesen wurde. Nach Ansicht der Richter sei ein auf der Rechnung gedruckter Hinweis bereits ausreichend. Im aktuellen Fall hatte der Privatkunde aus seiner Sicht keinen ausreichenden Hinweis erhalten und Euromaster auf Schadenersatz in Höhe von 3.050,00 Euro verklagt. Grund dafür war, dass sein Pkw nach dem Radwechsel durch sich lockernde Räder Schaden genommen hatte. Die Klage wurde in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Karlsruhe abgewiesen, anschließend kam es zu einem Berufungsverfahren, das Euromaster auch in der zweiten Instanz vor dem Landgericht Karlsruhe für sich entschied.
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