Reifenhandel

VDAT zur Verwendung der Wortmarke „TÜV“

Umbauten an Kraftfahrzeugen führen – von den in Paragraph 19 StVZO vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Kfz. Um dies zu verhindern, sind je nach verbautem Kfz-Zubehörteil die in Paragraph 19 StVZO genannten Genehmigungsvoraussetzungen einzuhalten. Umgangssprachlich haben sich für diese Voraussetzungen Formulierungen wie „TÜV frei“, „mit TÜV“, „mit TÜVTeilegutachten“, TÜV-Abnahme in Hause“ etabliert. Im geschäftlichen Verkehr können diese Formulierungen jedoch unzulässig sein und per Abmahnung geahndet werden. Darauf weist der VDAT hin.Unzulässig können laut Verband der Automobil Tuner e.V. diese Formulierungen unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten sein: Erstens unter markenrechtlichen, zweitens unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die markenrechtliche Situation. In markenrechtlicher Hinsicht können Formulierungen wie zum Beispiel „TÜV-frei“, „mit TÜV“ oder „mit TÜV-Teilegutachten“ deshalb unzulässig sein, weil durch diese Formulierungen die geschützte Marke „TÜV“ nicht als Marke sondern in beschreibender Weise als pauschaler Ausdruck für „zulassungsfähig“ genutzt wird. Um das Risiko von Auseinandersetzungen mit dem TÜV-Markenverbund zu vermeiden, sollten alle Aussagen die bisher mit der Marke TÜV verknüpft wurden geändert werden, rät der VDAT. An Stelle von beispielsweise „TÜV-frei“ oder „TÜV-Teilegutachten“ empfiehlt der Verband die Bezeichnungen „nicht eintragungs-pflichtig“ beziehungsweise „eintragungsfrei“ oder „mit Teilegutachten“ zu verwenden. Die Marke TÜV sollte auch dann nicht verwendet werden, wenn der ausstellende Technische Dienst des Teilegutachtens ein TÜV ist, so der VDAT weiter. Sollten wesentliche Lagerbestände von Katalogen, Flyern, Verkaufsverpackungen etc. mit diesen Formulierungen vorhanden sein, bestünde die Möglichkeit Kontakt mit dem TÜV-Markenverbund aufzunehmen und eine einvernehmliche Regelung unter Einbeziehung von Aufbrauchfristen anzustreben. Ihr Ansprechpartner beim TÜV-Markenverbund ist Rechtsanwalt Andreas Kammholz: kammholz@tuev-markenverbund.de.