Auf der Internetseite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können seit heute die entsprechenden Antragsunterlagen, nämlich die Angaben zum Antrag sowie die ergänzenden Angaben des Antragstellers, heruntergeladen werden. Der BRW weist darauf hin, dass der Darlehensantrag nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank gestellt wird.
Der einheitliche Endkreditnehmerzins wird laut dem Branchenverband spätestens am 22.04.2020 von der KfW festgeschrieben und kommuniziert. Bis zu diesem Zeitpunkt seien bereits Kreditanträge und auch (Teil-)Kreditauszahlungen möglich. Allerdings übernehmen die Hausbanken hier eine Zwischenfinanzierung und können zumindest für die Zeit bis zur Refinanzierung über die KfW einen eigenen Zinssatz festlegen, der vom künftigen Endkreditnehmerzins der KfW abweichen kann. Wer eine mögliche Verteuerung durch die Zwischenfinanzierung der Hausbank vermeiden will, sollte eine Antragstellung erst ab 22.04.2020 prüfen, so der BRV.
Der KfW-Schnellkredit ist für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern vorgesehen. Kreditanträge können bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Jahresumsatzes aus 2019 gestellt werden, wobei für Unternehmen mit mehr als 10 und bis einschließlich 50 Mitarbeitern ein Maximalbetrag von 500.000 Euro möglich ist und für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern beträgt der Maximalbetrag 800.000 Euro. Das Schnellkreditprogramm ist bis 31.12.2020 befristet. Antragstellungen aus diesem Programm sind bis 30.11.2020 möglich.
(kle)