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Betriebsprüfer dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen. Darauf weist die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hin. Den Worten des Unternehmens zufolge hat die Finanzverwaltung durch den Gesetzgeber „eine neue Waffe bekommen“: Die Lohnsteuer-Nachschau. „Viele werden dies bei der Umsatzsteuer kennen. Seit Jahren gibt es die Umsatzsteuer-Nachschau. Analog zum Umsatzsteuerrecht hat die Finanzverwaltung nunmehr weitere, umfangreiche Rechte bekommen“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen. Darauf weist die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hin. Den Worten des Unternehmens zufolge hat die Finanzverwaltung durch den Gesetzgeber „eine neue Waffe bekommen“: Die Lohnsteuer-Nachschau. „Viele werden dies bei der Umsatzsteuer kennen. Seit Jahren gibt es die Umsatzsteuer-Nachschau. Analog zum Umsatzsteuerrecht hat die Finanzverwaltung nunmehr weitere, umfangreiche Rechte bekommen“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt den Betrieb während der Geschäftszeiten betreten und Einsicht in Lohnunterlagen nehmen. „Sie prüfen, ob Lohn und Gehalt korrekt abgerechnet und versteuert wurden. Vorrangig dient dies dazu, Schwarzarbeit aufzudecken und die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen. Besonders im Fokus der Betriebsprüfer stehen daher die Baubranche, die Gastronomie und Betriebsneugründungen“, so die Steuerberaterin weiter.  

Die Kanzlei weist darauf hin, dass im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau der Prüfer folgende Rechte hat: Er kann unangekündigt in alle beruflich genutzten Räume gehen, hierzu zählt auch das häusliche Arbeitszimmer. Er darf Lohn- und Gehaltsunterlagen und entsprechende Aufzeichnungen einsehen, aber nicht beschlagnahmen. Zudem darf er Arbeitgeber und Mitarbeiter befragen, beide sind zur Mitwirkung verpflichtet. Auch darf er auf die Daten der Lohnbuchhaltung zugreifen und Ausdrucke verlangen. Des Weiteren kann er von der Lohnsteuer-Nachschau direkt in eine Lohnsteuer-Außenprüfung übergehen, wenn er hierzu Anhaltspunkte hat.

Bereits seit Einführung des Mindestlohngesetzes werden Lohn- und Gehaltsunterlagen gezielt vom Zoll geprüft. Der Zoll muss ebenfalls keine Prüfungsanordnung zusenden, sondern er kann einfach unangemeldet erscheinen. Jetzt kann dies die Finanzverwaltung über die Lohnsteuer-Nachschau ebenfalls. Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz rät: „Besprechen Sie dieses Thema mit einem Steuerberater, damit Sie sich auf derartige Prüfungen vorbereiten können und nicht eines Morgens unvorbereitet mit Zollbeamten und Lohnsteuerprüfern konfrontiert werden.“

(akl)

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BRV-Seminar " Was tun, wenn der Betriebsprüfer kommt?"

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. bietet aus seiner bewährten Seminarreihe ein Seminar zum Thema "Betriebsprüfung" an. Termin: Mittwoch, 14. Mai 2003, 09.00 h bis 17.00 h. Ort: BRV-Geschäftstelle, Bonn, Referent: Dipl.Finanzwirt Adolf Scheuer, Steuerberater. Herr Scheuer war bis Mitte 2002 als Regierungsdirektor und Dozent an der Fachhochschule für Finanzen NRW in der Ausbildung von Betriebsprüfern tätig. Die Teilnehmergebühr beträgt 85,- € pro Person zzgl. MwSt. Anmeldeschluss ist der 25. April 2003. Weitere Infos unter: 0228/2899470.

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Mindestlohn: Steuerberaterin warnt vor bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Laut Beschluss der Bundesregierung steigt der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. „Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 01. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

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Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht

Jeder Unternehmer kennt den Begriff „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG). Anschaffungen von Anlagevermögen bis zu einem Nettokaufpreis von 410,00 Euro können danach im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dieser Wert veraltet ist und sich nicht an die aktuelle Preisentwicklung angepasst hat.

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Betriebsschließungen: Versicherer verweigern Leistungen zu Unrecht

Nachdem viele Betriebe im Zuge der Corona-Krise gezwungenermaßen schließen mussten, droht ihnen nun auch noch Ärger mit ihrer Versicherung. Viele Versicherer teilen ihren Kunden derzeit mit, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. Nach Auffassung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, liegen viele Versicherer damit jedoch falsch.

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