Obwohl kein ausdrückliches Cannabisverbot am Arbeitsplatz besteht, dürfen Beschäftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten. Dies ist in der Unfallverhütungsvorschrift der DGUV festgelegt. In der DGUV Vorschrift 1 §15 steht:
- (1) …
- (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
- (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
Für Arbeitgeber gelten die Regelungen aus DGUV Vorschrift 1 §7:
- (1) …
- (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
(vdf)
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