Wer im Winter mit einem Mietwagen unterwegs ist, muss selbst darauf achten, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist. Die Sachverständigen von DEKRA empfehlen deshalb: Mieter sollten sich schon bei der Reservierung über die Wintertauglichkeit des Mietwagens informieren und bei Bedarf Winterreifen dazu buchen. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Fahrers, dafür zu sorgen, dass die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse angepasst ist, so wie es die Straßenverkehrsordnung verlangt (§2 Abs. 3a StVO).
Auch wenn die meisten Autovermieter ihre Flotten im Winter umrüsten oder das ganze Jahr mit M+S-Ganzjahresreifen laufen lassen, so sind sie nicht gesetzlich verpflichtet, die Mietfahrzeuge mit wintertauglicher Bereifung auszurüsten, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 60 Euro. Wer andere behindert, etwa weil er liegen bleibt, muss mit 80 Euro rechnen; wer andere gefährdet, mit 100 Euro. Für alle drei Fälle wird zudem ein Punkt ins Flensburger Fahreignungsregister eingetragen. Wenn auf winterlichen Straßen mit Sommerreifen ein Unfall passiert, muss der Fahrer 120 Euro bezahlen und sogar mit Regressforderungen der Versicherung rechnen. DEKRA Reifenexperte Christian Koch empfiehlt, im Winterhalbjahr grundsätzlich mit wintertauglichen Reifen unterwegs zu sein, auch wenn kein Schnee liegt. „Sommerreifen haben aufgrund ihrer Gummimischung bei kalten Temperaturen nicht mehr die optimale Griffigkeit auf der Straße. Das gilt nicht erst bei Frost, sondern auch schon bei Temperaturen über 0 Grad“, so Koch. Wenn der Grip nachlässt, kann das Fahrverhalten in Kurven instabil werden oder der Bremsweg sich verlängern.
(akl)