Der Beschluss legt fest, dass die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) nun bis zum 31. Oktober 2023 (bisher: 31. August 2023) eingereicht werden können. Außerdem kann bis zu dem eben erwähnten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür sei lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Des Weiteren werden alle bereits beantragten und erteilten Fristverlängerungen automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.
Michael Kellner, Parlamentarischer Staatssekretär im BMWK und Mittelstandsbeauftragter der Bundesregierung: „Die zuständigen Prüfstellen haben mit ihrem außergewöhnlichen Engagement erheblich dazu beigetragen, dass die Corona-Wirtschaftshilfen seinerzeit sicher und schnell an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt werden konnten. Jetzt gilt es, mit der Schlussabrechnung das letzte Kapitel der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgreich abzuschließen. Mit den neuen Fristen für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen haben wir eine gute Lösung gefunden, um den Fristendruck zu entzerren und mehr Bearbeitungszeit zu ermöglichen.“ Nach Angaben des BMWK liegen den Bewilligungsstellen der Länder aktuell rund 281.000 Schlussabrechnungen und rund 251.000 Fristverlängerungen vor. (vdf)