Reifenhandel

Werbung eines Unternehmens muss die Rechtsform enthalten

Der VDAT – Verband der Automobil Tuner e.V. weist darauf hin: Werbende Unternehmen müssen ihre Rechtsform angeben. Unter dem Aktenzeichen I ZR 180/12 hat der BGH nun in letzter Instanz entschieden, dass die Identitätsangabe eines Unternehmens grundsätzlich auch dessen Rechtsform enthalten muss. Die Identität und die Anschrift eines Unternehmens sind wesentliche Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Geschäftes erhalten sollte – wer diese verschweigt, handelt irreführend und somit wettbewerbswidrig. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Unternehmensnamens. Die Anschrift und der vollständige Name des gewerbetreibenden Unternehmens inklusiv Rechtsformzusatz ist daher zwingend anzugeben.

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BRV erkennt "irreführende Werbung" durch Reifendirektvermarkter

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder darüber, dass Reifendirektvermarkter offenbar Verbraucher mit „irreführender Werbung“, speziell über die Google-Suchmaschine, auf ihre eigenen Seiten lenken. Ein potenzieller Kunde, der in der Google-Suchmaschine einen konkreten Reifenhändler suche, erhalte beispielsweise als ersten Treffer einen Reifendirektvermarkter mit einem weiteren Hinweis auf den gesuchten Reifenhändler.

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