Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. weist in einem Schreiben an seine Mitglieder darauf hin, dass die Homeoffice-Angebotspflicht und die Testangebotspflicht im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Wie bereits in der bis Mai geltenden Vorgängerverordnung habe der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und dieses im Betrieb umzusetzen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber laut BRV insbesondere die folgenden bekannten AHA+L Maßnahmen zu prüfen:
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
Zu den Punkten „Homeoffice“ und „Testangebote“ führt der Branchenverband auf: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob den Mitarbeitern zwecks Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte ein Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice zu unterbreiten ist. Gleiches gilt für das Angebot an regelmäßigen kostenfreien Corona-Tests. Abgesehen von diesen Maßnahmen hat der Arbeitgeber darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen. (kle)